Schwurgericht

Schwurgericht
Schwur|ge|richt 〈n. 11aus Berufsrichtern u. Geschworenen zusammengesetzter Gerichtshof für schwere Straftaten; Sy Geschworenengericht

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Schwur|ge|richt, das:
mit hauptamtlichen Richtern u. Schöffen besetzte Strafkammer, die für besonders schwere Straftaten zuständig ist.

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Schwurgericht,
 
Geschworenengericht, Strafprozess: als Teil des Landgerichts das Gericht zur Aburteilung schwerer Straftaten, in dem neben Berufsrichtern rechtlich nicht vorgebildete ehrenamtliche Richter (früher Geschworene, seit 1972 Schöffen genannt) mitwirken. Das alte Schwurgericht wurde nach dem Vorbild Großbritanniens und Frankreichs als eine der Hauptforderungen der Revolution von 1848 auch in Deutschland eingeführt. Es bestand bis 1. 4. 1924 und setzte sich aus drei richterlichen Mitgliedern und zwölf lediglich zur Entscheidung über die Schuldfrage berufenen Geschworenen (Geschworenenbank) zusammen. Nach Schluss der Beweisaufnahme wurden den Geschworenen die von den Richtern schriftlich formulierten Schuldfragen vorgelegt, die mit Ja oder Nein zu beantworten waren und über die die Geschworenen allein, ohne Mitwirkung der richterlichen Mitglieder, entschieden. Das eigentliche Urteil, besonders die Entscheidung über die Strafe, hatte auf der Grundlage des Schuldspruchs der Geschworenen nur das Richterkollegium zu fällen. 1924-74 bestand das Schwurgericht aus drei rechtsgelehrten Richtern und sechs Laienrichtern, die nach Art der Schöffengerichte über die Schuld- und Straffrage gemeinsam entschieden. Seit 1975 existiert das Schwurgericht als solches nur noch in der Hauptverhandlung, wo es ebenso besetzt ist wie die große Strafkammer (drei Berufsrichter, zwei Schöffen, § 76 Gerichtsverfassungsgesetz, GVG). Es entscheidet in 1. Instanz über bestimmte, im Gesetz aufgeführte schwere Straftaten (Kapitalverbrechen), d. h. v. a. über Tötungsdelikte und Delikte mit Todesfolge (§ 74 Absatz 2 GVG). Bei entsprechenden Straftaten von Jugendlichen und Heranwachsenden tritt an die Stelle des Schwurgerichts die Jugendkammer (§ 41 Jugendgerichtsgesetz).
 
In Österreich wurden die vorübergehend aufgehobenen Geschwornengerichte durch Gesetz vom 22. 11. 1950 wieder eingeführt. Das Geschwornengericht besteht aus dem Schwurgerichtshof (drei Berufsrichter) und der Geschwornenbank (acht Geschworne). Es ist v. a. zuständig für politische Delikte und für Verbrechen, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe von nicht weniger als fünf und mehr als zehn Jahren bedroht sind (§ 14 StPO). Die Schuldfrage wird ausschließlich durch die Geschwornenbank (Hauptfrage, Eventual- und Zusatzfragen) beantwortet, die Strafe im Falle eines Schuldspruchs gemeinsam bemessen. Rechtsmittel sind Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung. -In einigen Kantonen der Schweiz bestehen Schwurgerichte mit ähnlicher Organisation, in anderen sind die Schwurgerichte nach Art der Schöffengerichte gebildet. Der Beurteilung durch die Bundesassisen (Geschworenengericht) unterliegen v. a. Hochverrat gegen die Schweiz sowie Aufruhr und Gewalttat gegen Bundesbehörden.
 
 
E. Schwinge: Der Kampf um die S. bis zur Frankfurter Nationalversammlung (Neudr. 1990).

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Schwur|ge|richt, das: mit hauptamtlichen Richtern u. Schöffen besetzte Strafkammer, die für besonders schwere Straftaten zuständig ist.

Universal-Lexikon. 2012.

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